(Wieder-)Erwerb eines Grabnutzungsrechts
Grabstätten sind Eigentum des Friedhofträgers. An ihnen können für eine bestimmte Dauer (Nutzungszeit) sog. Nutzungsrechte erworben werden.
Mit dem Grabnutzungsrecht entsteht ein öffentlichrechtliches Nutzungsverhältnis. Das Nutzungsrecht entsteht mit Aushändigung der Verleihungsurkunde.
Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und zur Pflege der Grabstätte. Es besteht i.d.R. kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte, an Wahlgrabstätten, an Urnenwahlgrabstätten, an Ehrengrabstätten oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.