Wasserversorgungsanlage
Der Inhaber einer Wasserversorgungsanlage zur Fremd- oder Eigenversorgung zeigt dem zuständigen Gesundheitsamt innerhalb einer entsprechenden Frist die Errichtung, Inbetriebnahme, Veränderung oder Stilllegung einer Wasserversorgungsanlage sowie deren Eigentums-/Nutzungsrechte-Übergang an.