Vorrübergehendes Gaststättengewerbe anzeigen nach §2 (2) SächsGastG

Für Feste und Veranstaltungen bei denen alkoholische Getränke ausgeschenkt werden sollen, wird eine Gestattung der zuständigen Behörde benötigt. Der Ausschank ist mindestens 14 Tage vor dem 1. Tag der Veranstaltung anzuzeigen. Nur mit der Anzeige und der Entgegennahme, sowie der Bestätigung zur Durchführung ist es erlaubt Getränke mit Alkoholgehalt auszuschenken. Die Anzeige kann sowohl von natürlichen Personen, als auch von juristischen Personen gestellt werden. Auch Vereine sind befähigt die Anzeige zu stellen. Die Anzeige wird in der Regel für feste Tage und feste Uhrzeiten gestellt. Die Höhe der Gebühren richtet sich je nach Kommune und kann somit unterschiedlich, in manchen Fällen auch für 0 Euro berechnet werden und wird kostenfrei entgegengenommen.

Produktinformationen

  • Zielgruppe: alle sächsischen Kommunen
  • Preiskategorie: einfach
  • Datenbereitstellung: Die Antragsdaten inkl. Anlagen/Nachweise werden Ihnen zur automatisierten Weiterverarbeitung in geeigneten Standard-Formaten über ein Transferverzeichnis bereitgestellt.

Wer ist schon online?

Hier einige Beispielkommunen, welche bisher den Online-Antragsassistenten Vorrübergehendes Gaststättengewerbe anzeigen nach §2 (2) SächsGastG nutzen:

 

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