Verwendungsgenehmigung für kommunale Wappen

Die Abbildung kommunaler Wappen und Flaggen zu künstlerischen und wissenschaftlichen Zwecken sowie zu Unterrichtszwecken ist jedermann erlaubt, jede weitere Verwendung bedarf der Genehmigung der wappenführenden Gemeinde oder des wappenführenden Landkreises.

Die Verwendung kommunaler Hoheitszeichen (Wappen, Flaggen, etc.) ist i.d.R. in sogenannten Wappensatzungen oder Wappenrichtlinien geregelt. Sie werden mit dem Ziel erlassen, die Darstellung, Verwendung und Führung kommunaler Hoheitszeichen zu ordnen. Dies ist in den kommunalen Satzungen auf Detailebene zwar unterschiedlich, im Kern aber weitestgehend gleich geregelt.

Produktinformationen

  • Zielgruppe: alle sächsischen Kommunen
  • Preiskategorie: einfach
  • Datenbereitstellung: Die Antragsdaten inkl. Anlagen/Nachweise werden Ihnen zur automatisierten Weiterverarbeitung in geeigneten Standard-Formaten über ein Transferverzeichnis bereitgestellt.

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