Verlängerung der Frist zur Wiederaufforstung
Kahlgeschlagene oder stark verlichtete Waldflächen sind ordnungsgemäß innerhalb von 3 Jahren wieder aufzuforsten. Die Pflicht der Wiederaufforstung umfasst auch die Verpflichtung, die Kulturen und Naturverjüngungen rechtzeitig und sachgemäß nachzubessern, zu schützen und zu pflegen. Die Forstbehörde kann auf Antrag des Waldbesitzers die Frist zur Wiederaufforstung verlängern, wenn die fristgemäße Wiederaufforstung dem Waldbesitzer nicht zumutbar ist. Der Online-Antragsassistent Verlängerung der Frist zur Wiederaufforstung ist eine Teilleistung des OAA Kahlhieb beantragen.