Verlängerung der Denkmalschutzrechtlichen Genehmigung
Maßnahmen an Kulturdenkmalen bedürfen grundsätzlich einer denkmalschutzrechtlichen Genehmigung. Ebenfalls genehmigungspflichtig ist die Errichtung, Veränderung oder Beseitigung von Bauwerken oder garten- und landschaftsgestalterischer Anlagen in der Umgebung eines Kulturdenkmals. Andere Vorhaben in der Umgebung eines Kulturdenkmals sind genehmigungsbedürftig, wenn sich die bisherige Grundstücksnutzung ändern würde. Die Frist zur Ausführung von Tätigkeiten, die im Zuge der Denkmalschutzrechtlichen Genehmigung beantragt wurden, kann mithilfe dieses Antrags um bis zu 2 Jahr verlängert werden (§ 13 Abs. 5 Satz 2 SächsDSchG).