Verlängerung der Denkmalschutzrechtlichen Genehmigung

Maßnahmen an Kulturdenkmalen bedürfen grundsätzlich einer denkmalschutzrechtlichen Genehmigung. Ebenfalls genehmigungspflichtig ist die Errichtung, Veränderung oder Beseitigung von Bauwerken oder garten- und landschaftsgestalterischer Anlagen in der Umgebung eines Kulturdenkmals. Andere Vorhaben in der Umgebung eines Kulturdenkmals sind genehmigungsbedürftig, wenn sich die bisherige Grundstücksnutzung ändern würde. Die Frist zur Ausführung von Tätigkeiten, die im Zuge der Denkmalschutzrechtlichen Genehmigung beantragt wurden, kann mithilfe dieses Antrags um bis zu 2 Jahr verlängert werden (§ 13 Abs. 5 Satz 2 SächsDSchG).

Produktinformationen

  • Zielgruppe: alle unteren Denkmalschutzbehörden
  • Preiskategorie: einfach
  • Datenbereitstellung: Die Antragsdaten inkl. Anlagen/Nachweise werden Ihnen zur automatisierten Weiterverarbeitung in geeigneten Standard-Formaten über ein Transferverzeichnis bereitgestellt.

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