Sperrzeitänderung
Um die Bevölkerung vor andauernder Lärmbelästigung zu schützen, ist für Gaststätten und öffentliche Vergnügungsstätten in Sachsen eine Sperrzeit festgelegt. Unter Sperrzeit ist die Zeitspanne zu verstehen, während der keine Leistungen des Betriebes gegenüber den Gästen erbracht werden und sich in den Betriebsräumen keine Gäste befinden dürfen. Auf Antrag können Ausnahmen von der Sperrzeit bewilligt werden, wenn entsprechende öffentliche Bedürfnisse oder besondere örtliche Verhältnisse bestehen.