Nicht gewerbsmäßiger Ausschank von Alkohol
Beim Ausschank alkoholischer Getränke handelt es sich um eine überwachungsbedürftige Tätigkeit, bei der die Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden bzw. des Vereins oder der Gesellschaft überprüft wird. Vereine und Gesellschaften, die kein Gaststättengewerbe betreiben, müssen den Ausschank alkoholischer Getränke unter Angabe der Anschrift und des Namens des Vereines oder der Gesellschaft bei der zuständigen Gewerbebehörde der Gemeinde anzeigen. Nicht gewerbsmäßig ist ein Ausschank insbesondere dann, wenn damit keine Gewinnerzielungsabsicht verbunden ist. Aus diesem Grund ist es in der Praxis geläufig, dass fast ausschließlich Vereine den Antrag stellen.