Markt- oder Veranstaltungsfestsetzung
Märkte im Sinne der Gewerbeordnung sind Großmärkte, Wochenmärkte, Spezial- und Jahrmärkte. Behördlich festsetzbar sind nur Veranstaltungen gewerblicher Anbieter, nicht hingegen sog. Privatmärkte. Darüber hinaus sind Messen und Ausstellungen weitere festsetzbare Veranstaltungen. Mit der Festsetzung sind Befreiungen von einigen Vorschriften verbunden (Marktprivilegien). Die Festsetzung kann für zwei Jahre erfolgen und ist manchmal mit Auflagen verbunden.