Herstellung und Einfuhr kosmetischer Mittel
Die Anzeige nach § 3 Kosmetik-Verordnung ist eine gesetzliche Pflicht für Hersteller und Importeure von kosmetischen Mitteln die in Deutschland oder in der Europäischen Union in Verkehr gebracht werden. Die Anzeige muss vor dem Inverkehrbringen bzw. vor dem Import erfolgen und gilt auch für Firmen, die keine verantwortliche Person im Sinne der EU-Kosmetikverordnung sind, wie z.B. Lohnhersteller. Um kosmetische Mittel innerhalb der Gemeinschaft in den Verkehr zu bringen, muss eine sogenannte „verantwortliche Person“ benannt werden. Dabei handelt es sich i.d.R. um eine juristische oder natürliche Person (z.B. Hersteller Importeur, Händler), die innerhalb des Gemeinschaftsgebiets ansässig ist. Die „verantwortliche Person“ gewährleistet für jedes in Verkehr gebrachte kosmetische Mittel die Einhaltung der in der EU-KosmetikV aufgeführten einschlägigen Verpflichtungen. Die Anzeige dient der Überwachung der Einhaltung der Vorschriften und der Sicherheit der kosmetischen Mittel.