Kahlhieb beantragen
Kahlhiebe sind flächenhafte Nutzungen ab einer Größe von 1,5 Hektar Fläche. Einzelstammentnahmen, welche den Holzvorrat eines Bestandes auf weniger als 40 Prozent herabsetzen, gelten ebenfalls als Kahlhieb, sofern sie auf einer Fläche von mehr als 1,5 Hektar erfolgen (§ 19 Abs. 1 SächsWaldG). Wenn man in seinem Wald auf einer Fläche von mehr als zwei Hektar einen Kahlhieb (allgemein auch: Kahlschlag) durchführen möchte, benötigt man dafür eine Genehmigung.