Grenzwertüberschreitung Trinkwasser
Der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage muss dem zuständigen Gesundheitsamt bei einer regelmäßig durchgeführten Untersuchung des Trinkwassers aufgetretene Vorkommnisse nach § 47 TrinkWV melden.
Des Weiteren muss die zugelassene Untersuchungsstelle nach § 53 TrinkwV melden, wenn bei einer Untersuchung einer Trinkwasserprobe eine Überschreitung des Grenzwertes von Legionellen festgestellt wurde.