Gewerbeerlaubnis beantragen - Pfandleihgewerbe (§34 GewO)
Pfandleihende gewähren ein Gelddarlehen gegen Hinterlegung eines Pfandes. Pfandvermittelnde vermitteln Pfandgeschäfte, indem sie auf das übergebene Pfand einen Vorschuss gewähren und es in seinem/ihrem Namen bei einem Pfandleihenden verpfänden. Wer das Geschäft eines Pfandleihenden oder eines Pfandvermittelnden betreiben will, benötigt die Erlaubnis der zuständigen Behörde. Zusätzlich ist eine Anzeige notwendig. Das bedeutet, dass bei Beginn des Gewerbebetriebes angezeigt werden muss, welche Räume für den Gewerbebetrieb genutzt werden.