Gehwegüberfahrt
Nicht befahrbare Straßenbestandteile wie etwa Gehwege oder Grünstreifen dürfen mit Kraftfahrzeugen nur auf besonders befestigten Überfahrten, sog. Gehwegüberfahrten - auch Grundstückszufahrt oder Bordsteinabsenkung genannt - überquert werden. Für die Erschließung einer Garage oder eines Kfz-Stellplatzes auf dem eigenen Grundstück sind daher die nicht befahrbaren Straßenbestandteile (z.B. Bordsteine) abzusenken und entsprechend zu befestigen.