Geburtsanzeige
Die Geburt eines Kindes muss dem für den Geburtsort zuständigen Standesamt angezeigt werden. Der Ort der Geburt entscheidet darüber, wer dazu verpflichtet ist.
Die Geburt eines Kindes muss dem für den Geburtsort zuständigen Standesamt angezeigt werden. Der Ort der Geburt entscheidet darüber, wer dazu verpflichtet ist.
Hier einige Beispielkommunen, welche bisher den Online-Antragsassistenten Geburtsanzeige nutzen:
Dann bestellen Sie den Online-Antragsassistenten Geburtsanzeige bequem über unseren Webshop - unabhängig davon, ob Sie KISA-Mitglied sind oder nicht. Hier finden Sie unseren Mustervertrag inkl. der aktuellen Vertragsbedingungen und Preisinformationen (Registrierung vorausgesetzt).
Diese Maßnahme wird mitfinanziert durch Steuermittel auf der Grundlage des vom Sächsischen Landtag beschlossenen Haushaltes.