Erstaufforstung beantragen
Die Aufforstung nicht forstlich genutzter Grundstücke, die Anlage von Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen sowie Anlagen zur Erzeugung von Ballenpflanzen bedürfen im Interesse einer ökologisch ausgewogenen Landschaftsgestaltung einer Genehmigung. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die zuständige Genehmigungsbehörde den vollständigen Antrag nicht binnen 6 Monaten nach Eingang zurückweist und keine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist. Aufforstungsgenehmigungen werden grundsätzlich befristet erteilt, da die der Genehmigung zugrundeliegenden Verhältnisse einer Entwicklung unterliegen, aus der sich später eventuell Versagungsgründe ergeben könnten.