Ausgrabung oder Umbettung einer Urne
Während der gesetzlichen Mindestruhezeit darf die Totenruhe grundsätzlich nicht gestört werden. Gemäß § 22 Abs. 2 Satz 2 SächsBestG bedarf die Ausgrabung oder Umbettung einer Urne daher der schriftlichen Genehmigung des Friedhofsträgers (Friedhofsverwaltung). Die Genehmigung wird nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt.