Anzeige eines Feuerwerkes
Der Inhaber einer Erlaubnisurkunde oder eines behördlichen Befähigungsscheines hat ein beabsichtigtes Feuerwerk zum Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen er Kategorie F2 in der Zeit vom 02.01. bis zum 30.12. bzw. der Kategorien F3, F4, P1, P2, T1 oder T2: ganzjährig der örtlich zuständigen Kreispolizeibehörde vorher schriftlich oder elektronisch anzuzeigen.