Akteneinsicht
Als Beteiligte(r) an einem Verwaltungsverfahren hat man das Recht auf Akteneinsicht. Auch außerhalb eines laufenden Verwaltungsverfahrens kann man bei berechtigtem Interesse Akteneinsicht beantragen. Eine Akteneinsicht umfasst nicht nur Schriftstücke, sondern auch alle sonstigen ein konkretes Verfahren betreffenden Unterlagen (bspw. Pläne, Fotografien oder andere Datenträger). Akteneinsicht bedeutet nicht nur bloße Einsichtnahme, sondern auch die Anfertigung von Abschriften/Ablichtungen des Akteninhaltes.