Gewerbeerlaubnis für Versteigerergewerbe
Gewerbsmäßige Versteigerungen fremder beweglicher Sachen, fremder Grundstücke oder fremder Rechte bedürfen nach § 34b GewO der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit, der Auftraggeber oder der Bieter erforderlich ist. Unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig. Voraussetzungen zum Erhalt der Erlaubnis sind insbesondere die persönliche Zuverlässigkeit sowie geordnete Vermögensverhältnisse.
Wurde die Erlaubnis für das Versteigerergewerbe erteilt, muss darüber hinaus die Durchführung jeder einzelnen Versteigerung beim jeweiligen Ordnungsamt angezeigt werden.